| An alle Mitarbeiter
Anhang zur Arbeitsordnung und
zum Tarifvertrag
"Arbeitsbefreiung in bestimmten
Fällen"
1.) Krankheitsfall:
Krankheit ins keine Entschuldigung. Auch ein Attest Ihres Arztes
ist
kein Beweis, denn wenn Sie in der Lage waren, den Arzt aufzusuchen,
hätten Sie auch zur Arbeit kommen können.
2.) Todesfall in der Familie
Wird nicht entschuldigt. Für den Verblichenen können Sie nichts
mehr
tun und jemand anderes kann genauso gut die notwendigen Maßnahmen
treffen. Wenn Sie die Beerdigung auf den späten Nachmittag legen, geben
wir Ihnen gerne eine halbe Stunde früher frei, vorausgesetzt, Sie sind mit
Ihrer Arbeit fertig!
3.) Eigener Todesfall
Hier dürfen Sie mit unserem Verständnis rechnen, wenn :
a) Sie uns zwei Wochen vorher über Ihr Ableben informieren,
damit wir
rechtzeitig eine neue Kraft einstellen können.
b) Sie spätestens bis 8.00 Uhr morgens anrufen, damit wir
entsprechende Maßnahmen einleiten können.
c) Ihre und die Unterschrift des behandelden Arztes vorliegen,
dass Sie
verstorben sind. Liegen beide Unterschriften nicht vor, werden Ihnen
die
Fehlzeiten vom Jahresurlaub abgezogen.
4.) Operation
Chirurgische Eingriffe an unseren Arbeitskräften sind untersagt.
Wir
haben Sie so eingestellt, wie Sie sind. Die Entfernung oder Veränderung
eines teils von Ihnen verstößt gegen den vereinbarten Arbeitsvertrag.
5.) Silber- oder Goldene Hochzeit
Für derartige Anlässe kann keine Freistellung gewährt
werden. Wenn
Sie es 25- oder gar 50 Jahre mit dem gleichen Menschen verheiratet sind,
seien Sie froh, wenn Sie zur Arbeit gehen dürfen.
6.) Geburtstag
Dass Sie geboren wurden, ist sicher nicht ihr Verdienst. Darum
sehen
wir keine Veranlassung, Ihnen in solchen Fällen eine Freistellung zu gewähren.
7.) Geburt eines Kindes
Für derartige Fehltritte unserer Angestellten ist natürlich
keine
Arbeitsbefreiung vorgesehen. Sie hatten ja schon Ihren Spaß. |